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Wiedererwerb der thailändischen Staatsangehörigkeit im Falle der Aufgabe der thailändischen Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit einem ausländischen Staatsangehörigen nach Auflösung der Ehe

  1. Hinweise

Das Staatsangehörigkeitsgesetz B.E. 2508 (1965) in der Fassung der 4. Änderung B.E. 2551 (2008) bestimmt: Ein Mann oder eine Frau thailändischer Staatsangehörigkeit, der bzw. die die thailändische Staatsangehörigkeit wegen der Eheschließung mit einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit nach Artikel 13 aufgegeben hat, hat nach der Auflösung der Ehe – gleich aus welchem Grund – das Recht, den Wiedererwerb der thailändischen Staatsangehörigkeit zu beantragen.

  1. Terminvereinbarung

2.1 Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular Kor.Chor.2 (แบบ ก.ช. 2) sowie die in Abschnitt 3 aufgeführten Unterlagen vorab per E-Mail an [email protected], damit die Unterlagen von den zuständigen Mitarbeitern geprüft werden können. Für weitere Auskünfte können Sie sich telefonisch unter 030 79481 112 an die Botschaft wenden (Montag bis Freitag von 14:00 bis 17:00 Uhr, außer an Feiertagen der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin) oder per E-Mail an [email protected].

2.2 Sobald die Unterlagen vollständig und korrekt sind, werden Ihnen die Mitarbeiter den Termin per E-Mail mitteilen. Bitte bringen Sie am Tag des Termins die in Abschnitt 3 genannten Unterlagen mit.

Im Falle einer Antragstellung beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt

Bitte hier klicken.

  1. Erforderliche Unterlagen

(1) Antrag auf Wiedererwerb der thailändischen Staatsangehörigkeit wegen Auflösung der Ehe (Formular Kor.Chor.2)

(2) Geburtsurkunde, Geburtsregister oder Bescheinigung über den Geburtsort

(3) Hausregister (Formular Tor.Ror.13 (แบบ ทร.13))

(4) Ausländerausweis (Certificate of Alien)

(5) Nachweis über die Auflösung der Ehe oder Sterbeurkunde des Ehepartners, beglaubigt von der zuständigen Behörde, mit thailändischer Übersetzung (falls das Original von einer deutschen Behörde in deutscher Sprache ausgestellt wurde, muss das Original zunächst von der zuständigen deutschen Behörde beglaubigt werden; die thailändische Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer angefertigt werden)

(6) Heiratsregister, Heiratsurkunde oder Familienstandsregister, beglaubigt von der zuständigen Behörde, mit thailändischer Übersetzung, 1 Exemplar (falls das Original von einer deutschen Behörde in deutscher Sprache ausgestellt wurde, muss das Original zunächst von der zuständigen deutschen Behörde beglaubigt werden, die thailändische Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer angefertigt werden)

(7) Nachweis über den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Ehepartners, beglaubigt von der zuständigen Behörde, mit thailändischer Übersetzung (falls das Original von einer deutschen Behörde in deutscher Sprache ausgestellt wurde, muss das Original zunächst von der zuständigen deutschen Behörde beglaubigt werden, die thailändische Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer angefertigt werden)

(8) Nachweis über den Verlust der thailändischen Staatsangehörigkeit (Bekanntmachung des Innenministeriums über den Verlust der thailändischen Staatsangehörigkeit, wie im Amtsblatt veröffentlicht)

(9) Reisepass

(10) Nachweise über die Schulausbildung in Thailand (Schülerregister)

(11) Nachweise über frühere wohltätige oder gemeinnützige Tätigkeiten

(12) 12 Fotos des Antragstellers, Größe 4 × 6 cm (2 Zoll) (Frontalaufnahme, in angemessener Kleidung)

(13) Befragung von 4 Zeugen, mit Kopien des Personalausweises oder des Beamtenausweises sowie des Hausregisters der Zeugen, zur Bestätigung, dass der Antragsteller tatsächlich die thailändische Staatsangehörigkeit besessen hat

Hinweis: 1) Im Falle unvollständiger Unterlagen oder unklarer Angaben kann es erforderlich sein, dass die zuständigen Mitarbeiter zusätzliche Dokumente anfordern, um die Prüfung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften vorzunehmen. 2) Die wesentlichen Angaben zum Personenstand müssen in allen Nachweisdokumenten übereinstimmen. Stimmen sie nicht überein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der in den Dokumenten genannten Person um dieselbe Person handelt. In diesem Fall ist bei der für das jeweilige Dokument zuständigen Behörde ein Antrag auf Berichtigung oder auf Bestätigung der Personenidentität zu stellen.

  1. Gebühren
    35 Euro

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