Konsularservice

Konsularservice

วันที่นำเข้าข้อมูล 19 Aug. 2026

วันที่ปรับปรุงข้อมูล 20 Aug. 2026

| 31 view

Eintragung der Beendigung der Ehe aufgrund des Todes eines Ehepartners 

  1. Hinweise

1.1 Für eine (erneute) Eheschließung nach dem Tod des bisherigen Ehepartners muss nach den geltenden Verfahrensregeln zunächst die Beendigung der Ehe im Heiratsregister durch das Standesamt, bei dem die Ehe registriert wurde, eingetragen werden. Erst danach ist eine erneute Eheschließung möglich.

1.2 Falls Sie die Beendigung der Ehe infolge des Todes eines Ehepartners eintragen lassen möchten, können Sie einen Termin bei der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin vereinbaren, um Ihren Familienstand in der Familienregisterdatenbank entsprechend den Tatsachen (Tod des Ehepartners) berichtigen zu lassen.

  1. Terminvereinbarung

2.1 Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular für die Familienregistrierung sowie die in Abschnitt 3 aufgeführten Unterlagen vorab per E-Mail an [email protected], damit die Unterlagen von den zuständigen Mitarbeitern geprüft werden können. Für weitere Auskünfte können Sie sich telefonisch unter 030 79481 112 an die Botschaft wenden (Montag bis Freitag von 14:00 bis 17:00 Uhr, außer an Feiertagen der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin) oder per E-Mail an [email protected].

2.2 Sobald die Unterlagen vollständig und korrekt sind, werden Ihnen die Mitarbeiter den Termin per E-Mail mitteilen. Bitte bringen Sie am Tag des Termins die in Abschnitt 3 genannten Unterlagen mit.

Im Falle einer Antragstellung beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt

Bitte hier klicken. 

  1. Erforderliche Unterlagen

3.1 Antragsformular für die Familienregistrierung (Application for Family Registration) (bitte hier klicken, um das Formular herunterzuladen) (bitte geben Sie im Formular an: „Eintragung der Beendigung der Ehe infolge des Todes eines Ehepartners“)

3.2 Personalausweis oder Reisepass (bei thailändischen Staatsangehörigen)

3.3 Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen)

3.4 Sterbeurkunde des Ehepartners (falls die Sterbeurkunde von einer ausländischen Behörde ausgestellt wurde, muss das Original zunächst von der zuständigen Behörde beglaubigt werden z. B. muss eine von einer deutschen Behörde in deutscher Sprache ausgestellte Sterbeurkunde zunächst von der zuständigen deutschen Behörde beglaubigt werden)

3.5 Vollmacht des überlebenden Ehepartners (nur falls der Antragsteller nicht der Ehepartner der verstorbenen Person ist) sowie eine mit Unterschrift als richtig bestätigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des überlebenden Ehepartners, 1 Exemplar

Hinweis: Im Falle unvollständiger Unterlagen oder unklarer Angaben kann es erforderlich sein, dass die zuständigen Mitarbeiter zusätzliche Dokumente anfordern, um die Prüfung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften vorzunehmen.

  1. Gebühren
    gebührenfrei

*****