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วันที่นำเข้าข้อมูล 19 Aug. 2026

วันที่ปรับปรุงข้อมูล 20 Aug. 2026

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Vaterschaftsanerkennung

Registrierung der Vaterschaftsanerkennung

  1. Hinweise

1.1 Sind die Eltern eines Kindes nicht rechtsgültig miteinander verheiratet bzw. haben sie keine Ehe registrieren lassen, so ist das Kind allein das rechtmäßige Kind der Mutter

1.2 Ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, wird nur dann das rechtmäßige Kind des Vaters, wenn

(1) die Eltern nachträglich die Ehe schließen, oder

(2) der Vater die Vaterschaftsanerkennung registrieren lässt, oder

(3) ein Gericht die Vaterschaft feststellt.

  1. Terminvereinbarung

2.1 Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular für die Familienregistrierung sowie die in Abschnitt 3 aufgeführten Unterlagen vorab per E-Mail an [email protected], damit die Unterlagen von den zuständigen Mitarbeitern geprüft werden können. Für weitere Auskünfte können Sie sich telefonisch unter 030 79481 112 an die Botschaft wenden (Montag bis Freitag von 14:00 bis 17:00 Uhr, außer an Feiertagen der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin) oder per E-Mail an [email protected].

2.2 Sobald die Unterlagen vollständig und korrekt sind, werden Ihnen die Mitarbeiter den Termin per E-Mail mitteilen. Bitte bringen Sie am Tag des Termins die in Abschnitt 3 genannten Unterlagen mit. 

Im Falle einer Antragstellung beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt

Bitte hier klicken.

  1. Erforderliche Unterlagen je nach Fall

3.1 Falls das Kind und die Mutter des Kindes zustimmen

(1) Antragsformular für die Familienregistrierung (Application for Family Registration) (bitte hier klicken, um das Formular herunterzuladen)

(2) Personalausweis oder Reisepass der Mutter des Kindes

(3) Personalausweis oder Reisepass des Kindes

(4) Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers (bei thailändischen Staatsangehörigen)

(5) Reisepass des Antragstellers (bei ausländischen Staatsangehörigen), beglaubigt von der zuständigen Behörde, mit thailändischer Übersetzung (falls das Original von einer deutschen Behörde in deutscher Sprache ausgestellt wurde, muss das Original zunächst von der zuständigen deutschen Behörde beglaubigt werden, die thailändische Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer angefertigt werden)

(6) Kopie des Hausregisters des Antragstellers, des Kindes und der Mutter des Kindes

(7) Das Kind und die Mutter des Kindes müssen ihre Zustimmung persönlich vor dem Registerbeamten erklären. Bei der Zustimmung des Kindes ist zu prüfen, ob das Kind in der Lage ist, sich so zu verständigen, dass zwischen ihm und dem Registerbeamten ein übereinstimmendes Verständnis besteht, und ob es über die gewöhnliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt. Dies ist anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Kindes zu beurteilen und unabhängig von seinem Alter. Ist das Kind noch nicht einsichtsfähig oder ist die Mutter des Kindes verstorben oder geschäftsunfähig und daher nicht in der Lage, ihre Zustimmung selbst zu erteilen, kann die Eintragung nur erfolgen, wenn der Antragsteller einen entsprechenden Gerichtsbeschluss vorlegt. Erst dann darf der Standesbeamte die Anerkennung der Vaterschaft registrieren

(8) Einverständniserklärung der Mutter des Kindes und des Kindes (falls die Mutter des Kindes und das Kind oder eine(r) von beiden die Zustimmung nicht persönlich vor dem Standesbeamten erklären können)

(9) Zwei Zeugen (die nach thailändischem Recht volljährig sind) mit Personalausweis (bei thailändischen Staatsangehörigen) oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen)

3.2 Registrierung der Vaterschaftsanerkennung aufgrund eines Gerichtsurteils

(1) Antragsformular für die Familienregistrierung (Application for Family Registration) (bitte hier klicken, um das Formular herunterzuladen)

(2) Kopie des rechtskräftigen Urteils, das dem Vater die Registrierung der Vaterschaftsanerkennung gestattet bzw. die Vaterschaft feststellt, mit Beglaubigung

(3) Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers (bei thailändischen Staatsangehörigen)

(4) Reisepass des Antragstellers (bei ausländischen Staatsangehörigen), beglaubigt von der zuständigen Behörde, mit thailändischer Übersetzung (falls das Original von einer deutschen Behörde in deutscher Sprache ausgestellt wurde, muss das Original zunächst von der zuständigen deutschen Behörde beglaubigt werden, die thailändische Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer angefertigt werden)

(5) Kopie des Hausregisters des Antragstellers

(6) Zwei Zeugen (die nach thailändischem Recht volljährig sind) mit Personalausweis (bei thailändischen Staatsangehörigen) oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen)

Hinweis: Im Falle unvollständiger Unterlagen oder unklarer Angaben kann es erforderlich sein, dass die zuständigen Mitarbeiter zusätzliche Dokumente anfordern, um die Prüfung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften vorzunehmen.

  1. Gebühren
    gebührenfrei

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