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วันที่ปรับปรุงข้อมูล 13 Aug. 2026
Beglaubigung/Legalisierung von Dokumenten
Die Beglaubigung bzw. Legalisierung von Dokumenten (Legalisation) ist die offizielle Bestätigung, dass ein Dokument von einer dazu befugten Person (authorized person) ausgestellt wurde, damit das Dokument anerkannt wird und Rechtswirkung entfaltet.
| A. Arten von Beglaubigungen |
- Beglaubigung von Dokumenten thailändischer Behördenmit deutscher Übersetzung (falls vorhanden), z. B. Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Geburtsurkunde usw. Die Originaldokumente müssen zunächst bei der Abteilung für Staatsangehörigkeits- und Legalisierungsangelegenheiten, Department of Consular Affairs oder bei einer Zweigstelle des Passamts (mit Legalisierungsservice) in Thailand beglaubigt werden, bevor sie bei der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin, beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt oder beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in München beglaubigt werden können (siehe Punkt B. 1.)
- Beglaubigung von Dokumenten deutscher Behördenmit thailändischer Übersetzung, z. B. Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Geburtsurkunde usw. Die Originaldokumente müssen zuvor von der zuständigen deutschen Behörde beglaubigt werden (siehe Punkt B. 2.)
- Beglaubigung von Kopienausschließlich für Dokumente, die von der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin ausgestellt wurden, z. B. eine thailändische Geburtsurkunde (sofern die Geburt bei der Botschaft registriert wurde) oder eine thailändische Sterbeurkunde (sofern der Sterbefall bei der Botschaft registriert wurde)
- Beglaubigung sonstiger Unterschriften, z. B.:
4.1 Vollmacht (Power of Attorney): Der zuständige Mitarbeiter der Königlich Thailändischen Botschaft beglaubigt die Unterschrift eines Vollmachtgebers mit thailändischer Staatsangehörigkeit, der die Vollmacht persönlich vor einem Mitarbeiter in der Königlich Thailändischen Botschaft unterzeichnet. Vollmachtgeber mit deutscher Staatsangehörigkeit müssen sich dagegen zur Ausstellung der Vollmacht an einen Notar in Deutschland (notary public) wenden und die Vollmacht anschließend beim zuständigen deutschen Gericht beglaubigen lassen (der Notar berät Sie dazu, bei welchem deutschen Gericht die Vollmacht beglaubigt werden sollte). Danach kann die Vollmacht bei der Königlich Thailändischen Botschaft zur Beglaubigung eingereicht werden.
4.2 Bescheinigung (Letter of Confirmation) der thailändischen Grundstücksbehörde (Land Department) für den Fall, dass ein Ehegatte bestätigt, dass das Geld, mit dem der andere Ehegatte ein Grundstück mit Gebäuden oder eine Eigentumswohnung erwirbt, persönliches Vermögen bzw. persönliches Eigentum des anderen Ehegatten ist
4.3 Einverständniserklärung (Letter of Consent) für den Fall, dass der Vater/die Mutter/der gesetzliche Vormund der Ausstellung eines Reisepasses für das minderjährige Kind zustimmt
4.4 Vollmacht (Power of Attorney) für den Fall, dass der Vater/die Mutter/der gesetzliche Vormund eine andere Person bevollmächtigt, das minderjährige Kind unter 15 Jahren zur Beantragung eines Reisepasses zu begleiten
4.5 Lebensbescheinigung für Rentenempfänger (Form of Life Certificate for Pensioner) - Beglaubigung deutscher Wirtschaftsdokumente (Free-Sale-Dokumente)
5.1 Originale deutscher Wirtschaftsdokumente in deutscher oder englischer Sprache müssen zunächst von einem Notar in Deutschland (notary public) und anschließend vom zuständigen deutschen Gericht beglaubigt werden (bitte erfragen Sie beim Notar, bei welchem Gericht das Dokument beglaubigt werden muss). Danach kann das Original bei der Königlich Thailändischen Botschaft zur Beglaubigung eingereicht werden.
5.2 Beantragung der Beglaubigung einer englischen Übersetzung, die als separates Dokument getrennt vom deutschen Original vorliegt
(1) Die englische Übersetzung muss von einem von einem deutschen Gericht ermächtigten Übersetzer angefertigt werden.
(2) Legen Sie das Original, das gemäß Punkt 5.1 von der zuständigen deutschen Stelle beglaubigt wurde, zusammen mit dem Original der englischen Übersetzung der Königlich Thailändischen Botschaft zur Beglaubigung vor.
5.3 Beantragung der Beglaubigung einer thailändischen Übersetzung, die als separates Dokument getrennt vom deutschen Original vorliegt
(1) Die thailändische Übersetzung muss von einem von einem deutschen Gericht ermächtigten Übersetzer angefertigt werden.
(2) Legen Sie das Original, das gemäß Punkt 5.1 von der zuständigen deutschen Stelle beglaubigt wurde, zusammen mit dem Original der thailändischen Übersetzung der Königlich Thailändischen Botschaft zur Beglaubigung vor.
| B. Verfahren zur Beglaubigung von Dokumenten, die von Behörden ausgestellt wurden, gegliedert nach der ausstellenden Behörde und der Sprache des Originaldokuments: |
- Originaldokumente thailändischer Behörden, z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Urteile thailändischer Gerichte usw.
1.1 Für Originale, die von thailändischen Behörden in thailändischer Sprache ausgestellt wurden, gilt folgendes Verfahren:

1.1.2 Falls das Original in Deutschland verwendet werden soll
(1) Lassen Sie das Original bei der Abteilung für Staatsangehörigkeits- und Legalisierungsangelegenheiten, Department of Consular Affairs oder bei einer Zweigstelle des Passamts (mit Legalisierungsservice) in Thailand beglaubigen.
(2) Lassen Sie das gemäß Punkt 1.1.2 (1) beglaubigte Original von einem von einem deutschen Gericht ermächtigten Übersetzer ins Deutsche übersetzen. Danach:
- Lassen Sie das gemäß Punkt 1.1.2 (1) beglaubigte Original und die deutsche Übersetzung bei der Deutschen Botschaft in Thailand oder beim deutschen Generalkonsulat in Thailand beglaubigen.
oder
- Lassen Sie das gemäß Punkt 1.1.2 (1) beglaubigte Original und die deutsche Übersetzung bei der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin, beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt oder beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in München beglaubigen.
1.1.3 Falls das thailändischsprachige Original in einem anderen Land als Deutschland verwendet werden soll: Bitte informieren Sie sich zunächst, welches Beglaubigungsverfahren von der Behörde im Zielland, bei der das Dokument vorgelegt werden soll, anerkannt wird. In der Regel gilt jedoch folgendes Verfahren:
(1) Lassen Sie das Original ins Englische übersetzen, der Übersetzer muss die Richtigkeit der Übersetzung mit seiner Unterschrift bestätigen.
(2) Lassen Sie das Original und die englische Übersetzung bei der Abteilung für Staatsangehörigkeits- und Legalisierungsangelegenheiten, Department of Consular Affairs oder bei einer Zweigstelle des Passamts mit Legalisierungsservice in Thailand beglaubigen.
(3) Lassen Sie das Original und die englische Übersetzung, die gemäß Punkt 1.1.3 (2) beglaubigt wurden, beglaubigen bei:
- der Königlich Thailändischen Botschaft bzw. dem zuständigen Thailändischen Generalkonsulat in dem jeweiligen Land, in dem das Dokument verwendet werden soll. Lassen Sie danach das mit der englischen Übersetzung zusammengeheftete Original in die Landessprache übersetzen (nur sofern die Behörde im Zielland auch eine Übersetzung in die Landessprache verlangt). Lassen Sie anschließend das mit der englischen Übersetzung zusammengeheftete Original und die Übersetzung in der Landessprache bei der zuständigen Behörde im Zielland, in dem das Dokument verwendet werden soll, beglaubigen.
oder
- der Botschaft oder dem Generalkonsulat des Landes, in dem das Dokument verwendet werden soll, mit Sitz in Thailand. Lassen Sie danach das Original und die englische Übersetzung bei der zuständigen Behörde im Zielland, in dem das Dokument verwendet werden soll, beglaubigen.
1.2 Für Originale, die von thailändischen Behörden in englischer Sprache ausgestellt wurden, gilt folgendes Verfahren:
1.2.1 Lassen Sie das Original bei der Abteilung für Staatsangehörigkeits- und Legalisierungsangelegenheiten, Department of Consular Affairs oder bei einer Zweigstelle des Passamts (mit Legalisierungsservice) in Thailand beglaubigen.
1.2.2 Falls das Original in Deutschland verwendet werden soll
(1) Lassen Sie das Original zunächst von einem von einem deutschen Gericht ermächtigten Übersetzer ins Deutsche übersetzen (die Liste der Übersetzer finden Sie auf der Website https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/en/Suchen/).
(2) Lassen Sie das gemäß Punkt 1.2.1 beglaubigte Original und die deutsche Übersetzung beglaubigen bei:
- der Deutschen Botschaft in Thailand oder dem deutschen Generalkonsulat in Thailand
oder
- der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin, dem Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt oder dem Königlich Thailändischen Generalkonsulat in München
1.2.3 Falls das Original in einem anderen Land als Deutschland verwendet werden soll: Bitte informieren Sie sich zunächst, welches Beglaubigungsverfahren von der Behörde im Zielland, bei der das Dokument vorgelegt werden soll, anerkannt wird. In der Regel gilt jedoch folgendes Verfahren:
(1) Lassen Sie das gemäß Punkt 1.2.1 beglaubigte Original beglaubigen bei:
- der Königlich Thailändischen Botschaft bzw. dem zuständigen Thailändischen Generalkonsulat in dem Land, in dem das Dokument verwendet werden soll. Lassen Sie danach das Original samt Übersetzung in die Landessprache (nur sofern die Behörde im Zielland auch eine Übersetzung in die Landessprache verlangt) bei der zuständigen Behörde im Zielland, in dem das Dokument verwendet werden soll, beglaubigen.
oder
- der Botschaft oder dem Generalkonsulat des Landes, in dem das Dokument verwendet werden soll, mit Sitz in Thailand. Lassen Sie danach das Original samt Übersetzung in die Landessprache (nur sofern die Behörde im Zielland auch eine Übersetzung in die Landessprache verlangt) bei der zuständigen Behörde im Zielland, in dem das Dokument verwendet werden soll, beglaubigen.
- Originaldokumente deutscher Behörden, z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde, Urteile deutscher Gerichte usw.
2.1 Für Originale, die von deutschen Behörden in deutscher Sprache ausgestellt wurden, gilt folgendes Verfahren:

2.1.1 Lassen Sie das Original wie folgt bei der zuständigen deutschen Stelle beglaubigen:
(1) Ist das Original eine Personenstandsurkunde, z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde usw., lassen Sie das Original bei der für die Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zuständigen deutschen Behörde beglaubigen (bitte erfragen Sie bei der Behörde, die das Original ausgestellt hat, bei welcher Stelle das Dokument beglaubigt werden muss).
(2) Ist das Original ein Dokument anderer Art, z. B. Gerichtsurteile, Sorgerechtsbeschlüsse usw., lassen Sie das Original bei dem für die Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zuständigen deutschen Gericht beglaubigen (bitte erfragen Sie bei der Behörde, die das Original ausgestellt hat, bei welcher Stelle das Dokument beglaubigt werden muss).
2.1.2 Falls das deutschsprachige Original bei thailändischen Behörden verwendet werden soll, z. B. bei einem Bezirksamt, einer Kreisbehörde usw.
(1) Lassen Sie das gemäß Punkt 2.1.1 beglaubigte Original von einem von einem deutschen Gericht ermächtigten Übersetzer ins Thailändische übersetzen.
(2) Lassen Sie das gemäß Punkt 2.1.1 beglaubigte Original zusammen mit der thailändischen Übersetzung bei der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin, beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt oder beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in München beglaubigen.
(3) Lassen Sie das Original und die thailändische Übersetzung, die gemäß Punkt 2.1.2 (2) beglaubigt wurden, bei der Abteilung für Staatsangehörigkeits- und Legalisierungsangelegenheiten, Department of Consular Affairs oder bei einer Zweigstelle des Passamts (mit Legalisierungsservice) in Thailand beglaubigen.
2.2 Für Originale, die von deutschen Behörden in englischer Sprache ausgestellt wurden, gilt folgendes Verfahren:

2.2.1 Lassen Sie das Original zunächst bei der zuständigen deutschen Stelle beglaubigen.
(1) Ist das Original eine Personenstandsurkunde, z. B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Sterbeurkunde usw., lassen Sie das Original bei der für die Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zuständigen deutschen Behörde beglaubigen (bitte erfragen Sie bei der Behörde, die das Original ausgestellt hat, bei welcher Stelle das Dokument beglaubigt werden muss).
(2) Ist das Original ein Dokument anderer Art, z. B. Gerichtsurteile, Sorgerechtsbeschlüsse usw., lassen Sie das Original bei dem für die Beglaubigung von Urkunden zur Verwendung im Ausland zuständigen deutschen Gericht beglaubigen (bitte erfragen Sie bei der Behörde, die das Original ausgestellt hat, bei welcher Stelle das Dokument beglaubigt werden muss).
2.2.2 Falls das Original bei thailändischen Behörden verwendet werden soll, z. B. bei einem Bezirksamt, einer Kreisbehörde usw.
(1) Lassen Sie das gemäß Punkt 2.2.1 beglaubigte Original ins Thailändische übersetzen, der Übersetzer muss die Richtigkeit der Übersetzung mit seiner Unterschrift bestätigen.
(2) Lassen Sie das gemäß Punkt 2.2.1 beglaubigte Original zusammen mit der thailändischen Übersetzung bei der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin, beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt oder beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in München beglaubigen.
(3) Lassen Sie das Original und die thailändische Übersetzung, die gemäß Punkt 2.2.2 (2) beglaubigt wurden, bei der Abteilung für Staatsangehörigkeits- und Legalisierungsangelegenheiten, Department of Consular Affairs oder bei einer Zweigstelle des Passamts (mit Legalisierungsservice) in Thailand beglaubigen.
| C. Antragstellung auf Beglaubigung/Legalisation von Dokumenten |
- Verfahren der Antragstellung
1.1 Persönliche Antragstellung
(1) Senden Sie eine E-Mail an [email protected] mit Angabe Ihres Vor- und Nachnamens sowie Ihrer Telefonnummer, fügen Sie die Dokumente gemäß Punkt C. 1.2.1 bzw. C. 1.2.2 als Datei bei und/oder geben Sie die gewünschte Dokumentenart an (siehe Dokumentenarten unter Punkt A. 1 – A. 5). Weitere Auskünfte erhalten Sie zudem telefonisch unter Tel. 030 794 81112, Montag – Freitag von 14.00 bis 17.00 Uhr (außer an Feiertagen der Königlich Thailändischen Botschaft).
Im Falle einer Antragstellung beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt
Informieren Sie sich bitte über das Antragsverfahren unter: Bitte hier klicken. (https://frankfurt.thaiembassy.org/th/page/legalisation?menu=652fb6d8e307ce1a42534133)
(2) Sind die Unterlagen vollständig und korrekt, teilen Ihnen die Mitarbeiter anschließend den Termin per E-Mail mit.
(3) Bringen Sie am Tag des Termins bitte die Unterlagen gemäß Punkt C. 1.2.1 bzw. C. 1.2.2 mit. Wird zusätzlich eine Übersetzung beglaubigt, beträgt die Bearbeitungszeit 5 Arbeitstage (Feiertage der Königlich Thailändischen Botschaft werden nicht mitgerechnet), bis die Dokumente persönlich abgeholt werden können. Falls Sie die Rücksendung der Dokumente per Post wünschen, bringen Sie bitte einen leeren Briefumschlag mit, der an den Antragsteller, den Dokumenteninhaber oder den Bevollmächtigten adressiert und mit 4,15 Euro bzw. entsprechend dem Gewicht der Dokumente ausreichend für die Rücksendung frankiert ist.
1.2 Antragstellung per Post:
Die Beantragung der Beglaubigung von Dokumenten per Post ist nur für die Dokumentenarten unter Punkt A. 1, A. 2, A. 3, A. 5 sowie für Vollmachten ausländischer Vollmachtgeber, die bereits von einem deutschen Gericht beglaubigt wurden, möglich. Senden Sie die Unterlagen gemäß Punkt C. 1.2.1 bzw. C. 1.2.2 an:
Im Falle einer Antragstellung bei der
Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin
Königlich Thailändische Botschaft
Lepsiusstrasse 64/66, 12163 Berlin
Im Falle einer Antragstellung beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt
Informieren Sie sich bitte über das Antragsverfahren unter: Bitte hier klicken. (https://frankfurt.thaiembassy.org/th/page/legalisation?menu=652fb6d8e307ce1a42534133)
1.2.1 Bei Antragstellung auf Beglaubigung deutscher oder thailändischer amtlicher Dokumente
(1) Original des Legalisierungsantrags. Der Antrag ist vom Dokumenteninhaber, von einer am Dokument beteiligten Person oder von einem bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen. Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten sind das Original der Vollmacht sowie eine vom Vollmachtgeber unterschriebene und als mit dem Original übereinstimmend bestätigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des Vollmachtgebers vorzulegen
(2) Original des Dokuments, dessen Beglaubigung beantragt wird, samt Übersetzung sowie jeweils 1 Kopie
(3) 1 Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises des Antragstellers, vom Antragsteller als mit dem Original übereinstimmend unterschrieben
(4) Leerer Briefumschlag, adressiert an den Antragsteller, den Dokumenteninhaber oder den Bevollmächtigten, frankiert mit 4,15 Euro bzw. entsprechend dem Gewicht der Dokumente ausreichend für die Rücksendung
(5) Nachweis über die Überweisung der Gebühren (15 Euro pro Beglaubigungsstempel z. B. Gebühr für die Beglaubigung einer deutschen Geburtsurkunde im Original mit thailändischer Übersetzung: insgesamt 30 Euro)
Im Falle einer Antragstellung bei der
Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin
Kontoinhaber: Royal Thai Embassy
IBAN: DE67 1007 0000 0419 2050 00
BIC Code: DEUTDEBBXXX
Bank: Deutsche Bank
Im Falle einer Antragstellung beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt
Kontoinhaber: Royal Thai Consulate-General
IBAN: DE05 1007 0100 0161 9220 05
BIC Code: DEUTDEBB101
Bank: Deutsche Bank
Weitere Informationen: Bitte hier klicken. (https://frankfurt.thaiembassy.org/th/page/legalisation?menu=652fb6d8e307ce1a42534133)
1.2.2 Bei Antragstellung auf Beglaubigung deutscher Wirtschaftsdokumente
(1) Original des Legalisierungsantrags. Der Antrag ist vom Dokumenteninhaber, von einer am Dokument beteiligten Person oder von einem bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen. Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten sind das Original der Vollmacht sowie eine vom Vollmachtgeber unterschriebene und als mit dem Original übereinstimmend bestätigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises des Vollmachtgebers vorzulegen
(2) Original des Dokuments, dessen Beglaubigung beantragt wird, samt Übersetzung sowie jeweils 1 Kopie
(3) Original des Schreibens der Firma
(4) 1 Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises des Antragstellers, vom Antragsteller als mit dem Original übereinstimmend unterschrieben
(5) Leerer Briefumschlag, adressiert an den Antragsteller, den Dokumenteninhaber oder den Bevollmächtigten, frankiert mit 4,15 Euro bzw. entsprechend dem Gewicht der Dokumente ausreichend für die Rücksendung
(6) Nachweis über die Überweisung der Gebühren (15 Euro pro Beglaubigungsstempel; z. B. Gebühr für die Beglaubigung eines deutschsprachigen Wirtschaftsdokuments im Original mit thailändischer Übersetzung: insgesamt 30 Euro)
Im Falle einer Antragstellung bei der
Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin
Kontoinhaber: Royal Thai Embassy
IBAN: DE67 1007 0000 0419 2050 00
BIC Code: DEUTDEBBXXX
Bank: Deutsche Bank
Im Falle einer Antragstellung beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt
Kontoinhaber: Royal Thai Consulate-General
IBAN: DE05 1007 0100 0161 9220 05
BIC Code: DEUTDEBB101
Bank: Deutsche Bank
Weitere Informationen: Bitte hier klicken. (https://frankfurt.thaiembassy.org/th/page/legalisation?menu=652fb6d8e307ce1a42534133)
- Gebühren
2.1 Die Gebühr für die Beglaubigung von Dokumenten beträgt 15 Euro pro Beglaubigungsstempel z. B. Gebühr für die Beglaubigung einer deutschen Geburtsurkunde im Original mit thailändischer Übersetzung: insgesamt 30 Euro
2.2 Bei Antragstellung per Post überweisen Sie die Gebühren bitte auf das folgende Bankkonto (ausschließlich für die Überweisung der Gebühren für die Beglaubigung von Dokumenten).
Im Falle einer Antragstellung bei der
Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin
Kontoinhaber: Royal Thai Embassy
IBAN: DE67 1007 0000 0419 2050 00
BIC Code: DEUTDEBBXXX
Bank: Deutsche Bank
Im Falle einer Antragstellung beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt
Kontoinhaber: Royal Thai Consulate-General
IBAN: DE05 1007 0100 0161 9220 05
BIC Code: DEUTDEBB101
Bank: Deutsche Bank
Weitere Informationen: Bitte hier klicken. (https://frankfurt.thaiembassy.org/th/page/legalisation?menu=652fb6d8e307ce1a42534133)
* Bitte senden Sie die Gebühren nicht in bar per Post *
- Bearbeitungsdauer
3.1 Persönliche Antragstellung: Sie erhalten die Dokumente noch am Tag des Termins zurück, außer es wird zusätzlich eine Übersetzung beglaubigt. In diesem Fall beträgt die Bearbeitungszeit 5 Arbeitstage (Feiertage der Königlich Thailändischen Botschaft werden nicht mitgerechnet). Beispiel: Bei Antragstellung am Montag, dem 10. März 2025, können die Dokumente am Montag, dem 17. März 2025, abgeholt oder per Post zurückgesandt werden.
3.2 Antragstellung per Post: ca. 2 Wochen ab dem Tag, an dem die Königlich Thailändischen Botschaft die vollständigen und korrekten Unterlagen erhalten hat. Wird zusätzlich eine Übersetzung beglaubigt, beträgt die Bearbeitungszeit ca. 3 Wochen
* * * * *
Stand: 2. August 2026
Öffnungszeiten der Konsularabteilung :
Montag bis Freitag (außer Feiertage)
von 09.00 – 13.00 Uhr (Antragseinreichung bis 12:30 Uhr)
Telefonische Auskunft: 14:00- 17:00 Uhr