Konsularservice
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วันที่นำเข้าข้อมูล 10 Feb. 2023
วันที่ปรับปรุงข้อมูล 10 Feb. 2023
Arten von Beglaubigungen **Nur Dokumente Original können zur Beglaubigung vorgelegt werden.** |
1. Beglaubigung von deutschen Urkunden mit deren Übersetzung zur Verwendung in Thailand. Zu nennen sind z. B.:
Vor der Übersetzung müssen die deutschen Urkunden (Heiratsurkunde, Sterbeurkunde etc.) von der zuständigen deutschen Behörde legalisiert werden. In Berlin ist z.B. die Zentrale Einwohnerangelegenheiten dafür zuständig. Anschrift: Friedrichstr. 219, 10969 Berlin Tel: (030)90269-2000 (Auskunft) Fax: (030)90269-2093, (030)90269-2090 Der deutsche Scheidungsbeschluß (das Scheidungsurteil) muss vor der Übersetzung 1) ein Rechtskraftsvermerk haben und 2) vom zuständigen Amts- und Landgericht legalisiert werden.
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**Die Thailändische Botschaft behält sich vor, die Unterschrift eines ausländischen Staatsangehörigen - egal für welche Angelegenheiten - nicht zu beglaubigen. Man muss vorher beim Notar seine Unterschrift mit dem Ausweis oder Pass beglaubigen lassen. Anschließend geht man zum zuständigen Amts- oder Landgericht, um die Beglaubigung der Unterschrift des Notars beglaubigen zu lassen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann man damit zu uns kommen. Erst dann wird die Botschaft die Beglaubigung der Unterschrift des Präsidenten des Amts- Landgericht vornehmen. |
Free-Sale-Dokumente und Wirtschaftsdokumente müssen vom Notar und anschließend vom zuständigen deutschen Amts- oder Landgericht legalisiert werden. Wenn Free-Sale-Dokumente von Regierungspräsidien ausgestellt sind, müssen sie auch von der zuständigen Abteilung für Beglaubigung/Legalisierung beglaubigt werden. Free-Sale-Dokumente ohne Legalisierung/Legalisierung von deutschen Behörden können grundsätzlich nicht von der Botschaft beglaubigt werden. Sind diese Dokumente mit einer von einem Übersetzer angefertigten englischen oder thailändischen Übersetzung versehen, müssen beide Dokumente (Original und Übersetzung) zusammen geheftet sein, und der Übersetzer hat an der Heftung zu unterschreiben. Im Fall einer englischen Übersetzung muss die Unterschrift des Übersetzers von einem Notar beglaubigt und darauf hin die Unterschrift des Notars vom Amtsgericht bzw. Landgericht, bei dem er sich hat registrieren lassen, beglaubigt sein. Im Fall einer thailändischen Übersetzung muss diese von einem vom Landgericht ermächtigten Übersetzer angefertigt sein. Somit entfällt die Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers vom Notar. Die Botschaft führt eine Liste der ermächtigten Übersetzer für die thailändische Sprache.
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Öffnungszeiten der Konsularabteilung :
Montag bis Freitag (außer Feiertage)
von 09.00 – 13.00 Uhr (Antragseinreichung bis 12:30 Uhr)
Telefonische Auskunft: 14:00- 17:00 Uhr